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Gesundheitserziehung

In einer Schule lernen, lehren und leben viele Menschen auf engem Raum zusammen. Daher ist es verstärkt erforderlich, auf eine strikte Einhaltung von Hygienevorschriften zu achten.

Ich möchte Sie an dieser Stelle auf Ihre Pflichten als Erziehungsberechtigte bei der Vermeidung von ansteckenden Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen hinweisen (gem. der Gesetzte zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen vom 20. Juli 2000, Abschnitt 6, § 34 – 36).

Sie sind als Eltern verpflichtet, eine Ihnen bekannte Infektionskrankheit  Ihres  

Kindes der Schule unverzüglich zu melden (§ 34 (5)).

Ich bin dann verpflichtet, als Leiter der Schule, gegenüber dem Gesundheitsamt krankheits- und personenbezogene Angaben Ihres Kindes zu machen (§ 34 (6)).

Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind die Schule solange nicht betritt, bis ein

ärztliches Attest den Schulbesuch wieder gestattet (§34 (1)). Dieses Attest müssen Sie der  

Schule vorlegen.

Viele ansteckende Krankheiten lassen sich durch einen Impfschutz verhindern. Ich möchte Sie bitten, einmal darüber nachzudenken. Ihr Kinderarzt und die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes beraten Sie sicherlich gern. Ein gesundes, aktives und lernfreudiges Kind wünschen wir uns alle. Arbeiten wir gemeinsam daran!

Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen

 

1 Gesetz verweist aus 6 Artikeln auf § 33


Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes

 

3 Gesetze verweisen aus 7 Artikeln auf § 34

 

(1) Personen, die an…

 

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  7. Keuchhusten
  8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  9. Masern
  10. Meningokokken-Infektion
  11. Mumps
  12. Paratyphus
  13. Pest
  14. Poliomyelitis
  15. Scabies (Krätze)
  16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
  17. Shigellose
  18. Typhus abdominalis
  19. Virushepatitis A oder E
  20. Windpocken

 

…erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

 

(2) Ausscheider von…

 

  1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
  2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
  3. Salmonella Typhi
  4. Salmonella Paratyphi
  5. Shigella sp.
  6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)


…dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

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