Notbetreuung
FAQ Schule
- Ab 4. Januar ausschließlich Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen
2. Notbetreuung für Schulkinder der Klassen 1 bis 4 – Ausnahmen 5 und 6 - Anspruch auf Notbetreuung
- 4. Alle müssen Mund-Nase-Bedeckung tragen
- Schulsport im Freien
- Schule ab 11. Januar 2021 – entscheidet sich Anfang 2021
- Schulfahrten sind weiter untersagt
- Ab 4. Januar ausschließlich Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen
Ab 4. Januar 2021 – und vorerst bis 10. Januar – werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das bedeutet: Lernen Zuhause unter Anleitung durch die Lehrkräfte.
- Notbetreuung für Schulkinder der Klassen 1 bis 4 – Ausnahmen 5 und 6
Ab 4. Januar 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das gilt auch für die Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4. Für die Unterrichtszeit wird eine Notbetreuung organisiert von Grundschulen bzw. Schulen, die eine Primarstufe führen.
Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Kinder. In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen für die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden.
Bei der Gruppenbildung für die Notbetreuung gilt der Hygieneplan Schule. Dieser sieht u.a. vor, dass der Unterricht – soweit möglich – in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzuführen ist, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Dementsprechend
- ist bei der Gruppenbildung auf feste Bezugspersonen mit möglichst wenig Personalwechsel zu achten;
- sind die Gruppen gemäß den räumlichen Gegebenheiten festen Räumen zuzuordnen;
- sollen die Gruppen grundsätzlich nur so groß sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann;
- können Kinder zu definierten Betreuungsgruppen zusammengefasst werden, so dass es zur Auflösung bisheriger Gruppenstrukturen (Klassen, Jahrgang) kommen kann, wobei dies möglichst so beschränkt wird, dass nur Kinder aus Parallelklassen bzw. (in sinngemäßer Anwendung der Gruppenbildung in der Flexiblen Eingangsphase) zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen zu einer Betreuungsgruppe zusammengefasst werden;
- ist die Zusammensetzung der Gruppen und der zugewiesenen Betreuer tagaktuell zu dokumentieren (Namen der Kinder und der Betreuungszeiten, Namen der Betreuer und der Einsatzzeiten).
> Hygieneplan Schule
Da es sich bei der Notbetreuung nicht um Unterricht handelt, kann die Notbetreuung durch das sogenannte sonstige pädagogischen Personal, weiteres geeignetes Personal wie bspw. Studierende (auf Honorarbasis) oder Lehrkräfte geleistet werden.
- 3. Anspruch auf eine Notbetreuung
Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
- als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
- zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- der Rechtspflege,
- im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
- der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
- als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- in der Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Die Landkreise und kreisfreien Städte (Jugendämter) prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung oder – nach Übertragung der Aufgabe – kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.
- Alle müssen Mund-Nase-Bedeckung tragen
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Innen-und Außenbereich der Schule gilt für alle Schülerinnen und Schüler, Ausnahme: im Sportunterricht.
Weitere Ausnahmen sind im Einzelfall nur unter den in der Eindämmungsverordnung genannten Voraussetzungen möglich. Das betrifft:
- Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt für geistige Entwicklung, für die die Schulleitungen aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen können,
- Schülerinnen und Schüler, die Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten schreiben, sofern gewährleistet ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann
- die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume stoßweise gelüftet werden
- Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Außenbereich von Schulen (Schulhof).
Den Schülerinnen und Schülern, die ihren Mund-Nase-Schutz vergessen haben oder ihren mitgebrachten nicht mehr nutzen können, ist eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte Mund-Nase-Bedeckung auszugeben.
- Hinweise für den Schulsport im Freien
Sport und Bewegung sind wesentliche Bestandteile einer ganzheitlichen schulischen Bildung. Deshalb soll der Schulsport zur Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit von Schülerinnen und Schülern – unter Beachtung der spezifischen Hygienemaßnahmen – grundsätzlich weiter stattfinden. Der Rahmenlehrplan Sport eröffnet vielfältige Möglichkeiten zur Ausübung von Individualsport und bietet Möglichkeiten, auch weitere Inhalte unter Berücksichtigung entsprechender Infektionsschutzmaßnahmen ein-zubeziehen.
Der Sportunterricht wendet sich an eine feste Schülergruppe, die im Klassenunterricht und in der Schule ohnehin in engem räumlichen Kontakt steht. Für den Sportunterricht unter Corona-Bedingungen gibt es insbesondere folgende Bewegungsangebote im Freien:
- Aktivitäten im Freien (z. B. Bewegen auf Rollen, Lauf-, Sprung-, Wurf- und andere körperkontaktfreie Spiele sowie Bewegungsformen),
- Fitness- und Krafttraining sowie Workouts, bevorzugt mit dem eigenen Körpergewicht (im Aufwärmprogramm ebenso wie als Zielübung),
- Rückschlagspiele, bevorzugt mit dem eigenen Sportgerät, und ggf. Zielschussspiele,
- Sportspiele unter abgewandelten Regeln oder Technik- bzw. Taktik-Training unter Einhaltung der Hygienevorgaben,
- Varianten kleiner Spiele, die unmittelbaren Körperkontakt vermeiden bzw. unter Einhaltung eines Abstandsgebots möglich sind,
- rhythmisches Bewegen und Tanzen ohne Partner sowie gymnastisches Bewegen, wenn entsprechende Freiflächen verfügbar sind.
Eine Entscheidung, ob der Sportunterricht durchgeführt werden kann, trifft die jeweilige Sportlehrkraft in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedingungen. Die Grundsätze der Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung sind entsprechend zu beachten. Unter extremen Witterungsbedingungen kann kein Sportunterricht im Freien stattfinden.
- Schule ab 11. Januar 2021 – entscheidet sich Anfang 2021
Welche Regelungen ab dem 11. Januar 2021 gelten werden, entscheidet sich angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens in der 1. Kalenderwoche 2021 im Zuge der Abstimmung einer erneuten Änderung der Eindämmungsverordnung.
- Schulfahrten sind weiter untersagt (§ 17 Abs. 3 Eindämmungsverordnung)
Das bislang auf den 31. Januar 2021 befristete Verbot zur Durchführung von Schulfahrten wird zunächst bis zum 28. Februar 2021 verlängert.
J. Cesal
-Schulleiter-