Fragen und Antworten – Distanzunterricht
FAQ Schule Stand: 8.01.21
- Weiter Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen
- Notbetreuung an Grundschulen
- Anspruch auf Notbetreuung
- Schule und Unterricht ab 25. Januar 2021
- Zeugnisse und Winterferien
- MSA- und Abiturprüfungen sowie Übergangsverfahren Ü5 und Ü7
- Schulsport nur im Freien
- Gremiensitzungen – Eltern- und Schülergespräche – Praxisanleitungen
- Schulfahrten bleiben bis zum 28. Februar 2021 verboten
- Weiter Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen
Seit 4. Januar 2021 – und vorerst bis 29. Januar – werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das bedeutet: Lernen Zuhause unter Anleitung durch die Lehrkräfte.
Ausnahmen:
Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen
(Jahrgangsstufen 10, 12 (Gymnasium) und 13 (Gesamtschule und berufliches Gymnasium, Schule des Zweiten Bildungswegs) sowie im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs erhalten weiterhin Präsenzunterricht. Sofern eine Allgemein- oder Einzelverfügung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt – aufgrund besonders hoher Infektionszahlen in der Region – nichts Anderes regelt. Die Schulleitungen stellen sicher, dass alle unterrichtsorganisatorischen und räumlichen Optionen genutzt werden, damit in diesen Klassen und Lerngruppen ein Mindestabstand eingehalten werden kann.
Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ bleiben geöffnet, sofern eine Allgemein- oder Einzelverfügung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nichts Anderes regelt. Die Sorgeberechtigten entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt und informieren die Schulleitung formlos darüber.
Im Musikunterricht darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.
Praktischer Sportunterricht findet mit Ausnahme der Spezialschulen und Spezialklassen Sport ausschließlich im Freien statt. Ist dies witterungsbedingt nicht möglich, werden im Unterricht sporttheoretische Inhalte behandelt. Organisatorische Hinweise zum Schulsport im Freien werden in der Anlage 1 gegeben.
Alle anderen Schülerinnen und Schüler
der Grundschulen, der Förderschulen, der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und der beruflichen Schulen sowie der Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs werden bis 22. Januar 2021 aus der Distanz unterrichtet.
- 2. Notbetreuung an Grundschulen
Die Notbetreuung wird mindestens bis 29. Januar 2021 weitergeführt, ab dem 25. Januar 2021 gegebenenfalls nur noch für die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Eindämmungsverordnung während der Tage, an denen sie nicht den im Wechselmodell organisierten Präsenzunterricht besuchen. Die Notbetreuung wird von Schulen, die eine Primarstufe führen, organisiert. Die Notbetreuung kann nach Maßgabe des Schülerverkehrs ggf. auch schulstandortübergreifend organisiert werden.
In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen von den sie unterrichtenden Lehrkräften für die Zeit des Distanzunterrichts bzw. der Untersagung des Unterrichtsbetriebs aufgegeben wurden.
Zu beachten ist:
- Bei der Gruppenbildung für die Notbetreuung ist der Hygieneplan Schule zugrunde zu legen; dieser sieht vor, dass der Unterricht – soweit möglich – in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzuführen, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen ist. Dementsprechend:
- ist bei der Gruppenbildung auf feste Bezugspersonen mit möglichst wenig Personalwechsel zu achten;
- sind die Gruppen gemäß den räumlichen Gegebenheiten festen Räumen zuzuordnen;
- sollen die Gruppen grundsätzlich nur so groß sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann;
- können Kinder zu definierten Betreuungsgruppen zusammengefasst werden, so dass es zur Auflösung bisheriger Gruppenstrukturen (Klassen, Jahrgang) kommen kann, wobei dies möglichst so beschränkt wird, dass nur Kinder aus Parallelklassen bzw. (in sinngemäßer Anwendung der Gruppenbildung in der Flexiblen Eingangsphase) zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen zu einer Betreuungsgruppe zusammengefasst werden;
- ist die Zusammensetzung der Gruppen und der zugewiesenen Betreuer tagaktuell zu dokumentieren (Namen der Kinder und der Betreuungszeiten, Namen der Betreuer und der Einsatzzeiten).
Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufen, der die Kinder in der Notbetreuung zugehören, für den jeweiligen Schultag, wie sie von der die Notbetreuung organisierenden Schule für das Schuljahr 2020/2021 geplant wurde. An verlässlichen Halbtagsgrundschulen (VHG) gilt, dass die Notbetreuung den Zeitraum der VHG deckt (mind. sechs Zeitstunden).
Es gilt jeweils, dass die Aufsicht durch die Schule bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende der Teilnahme der Kinder an der Notbetreuung umfasst. Diese Zeit soll bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden, wenn Fahrkinder die Notbetreuung besuchen und auf Grund der Abfahrtzeiten eine Beaufsichtigung notwendig ist.
Die Schulleitungen sollen die Organisation der von ihnen verantworteten Notbetreuung mit den Horten abstimmen.
- Anspruch auf Notbetreuung
Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
- als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
- zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- der Rechtspflege,
- im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
- der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
- als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- in der Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Die Landkreise und kreisfreien Städte (Jugendämter) prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung oder – nach Übertragung der Aufgabe – kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.
- Schule und Unterricht ab 25. Januar 2021
In der Woche vor dem 25. Januar 2021 wird entschieden, ob ab dem 25. Januar 2021 der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Grundschulen im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aufgenommen wird. Die Organisation des Wechselunterrichts obliegt dem für Bildung zuständigen Ministerium. Die Stufen des Einstiegs in den Präsenzunterricht: - Stufe: Weiter ausschließlich Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen
2. Stufe: In den Schulen, die eine Primarstufe führen, wird zusätzlich der Präsenzunterricht wieder aufgenommen:
- Grundschulen (einschließlich der Grundschulteile von Ober- und Gesamtschulen)
- Förderschulen
Für Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen,“ „Hören“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Lernen“ sollen in den Jahrgangsstufen die organisatorischen Modelle entsprechend des Bildungsganges der Grundschule angewendet werden.
Für Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ findet der Schulbetrieb in allen Lernstufen im zeitlichen Umfang entsprechend der Verwaltungsvorschriften für den Ganztag statt. Die Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ bleiben weiterhin geöffnet.
- Unterricht an Kliniken und in der Schule für Kranke (Asklepios Brandenburg), insbesondere individuelle Unterrichtsangebote, können entsprechend der jeweils geltenden rechtlichen Rahmensetzungen im Einvernehmen mit der Klinikleitung realisiert werden.
- Stufe: An den weiterführenden Schulen (ab Jahrgangsstufe 5 in den Schulen mit Leistungs- und Begabungsklassen bzw. ab der Jahrgangsstufe 7) setzt der Präsenzunterricht zunächst im Wechselmodell ein (Mo/Mi/Frei bzw, Die/Do).
- Stufe: Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an allen Schulen.
- Zeugnisse und Winterferien
Die Winterferien finden wie geplant vom 1. bis 6. Februar 2021 statt.
Die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse organisieren die Schulleitungen unter Berücksichtigung der Eindämmungsverordnung und des Hygieneplans; die Voraussetzungen für eine vorzeitige Ausgabe gemäß der Verwaltungsvorschriften für schulische Zeugnisse, Nummer 6 Absatz 4 liegen vor. Das ggf. persönliche Abholen der Zeugnisse kann nur in den durch die Schule bestimmten Zeitfenstern zur Vermeidung von Kontakten erfolgen. Soll gemäß Nummer 6 Absatz 5 ein Postversand der Zeugnisse (mit Postzustellungsurkunde) erfolgen, ist dies wegen der Auswirkungen auf die Sachkosten mit dem Schulträger abzustimmen.
> Verwaltungsvorschriften für schulische Zeugnisse
- MSA- und Abitur-Prüfungen sowie Übergangsverfahren Ü5 und Ü7
Die Terminplanung für die zentralen Prüfungen in der Jahrgangsstufe 10 bleibt unberührt.
Die Terminplanung für die zentralen Abiturprüfungen bleibt unverändert, sie setzt am 21. April 2021 mit den Prüfungen in den drei zentral geprüften gesellschaftswissenschaftlichen Fächern ein.
Die Terminplanung für die Abschlussprüfungen in den beruflichen Bildungsgängen bleibt unberührt. Die Prüfungsablaufpläne werden durch die zuständige Schulaufsicht genehmigt.
Die Übergangsverfahren an Grundschulen sowie Förder-, Ober- und Gesamtschulen, die eine Primarstufe führen in den Jahrgangsstufen 5 und 7 werden bis auf Weiteres wie geplant organisiert. Alternativen sind entwickelt bzw. werden aktuellen Situation angepasst.
- Schulsport nur im Freien
Schulsport soll zur Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit von Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der spezifischen Hygienemaßnahmen grundsätzlich weiter stattfinden, weil Sport und Bewegung wesentliche Bestandteile einer ganzheitlichen schulischen Bildung sind.
Der Rahmenlehrplan Sport eröffnet vielfältige Möglichkeiten zur Ausübung von Individualsport und bietet Möglichkeiten, auch weitere Inhalte unter Berücksichtigung entsprechender Infektionsschutzmaßnahmen einzubeziehen. Der Sportunterricht wendet sich an eine feste Schülergruppe, die im Klassenunterricht und in der Schule ohnehin in engem räumlichen Kontakt steht.
Sportunterricht unter Pandemiebedingungen
Gemeinsame inhaltliche Klammer von Sportunterricht unter Corona-Bedingungen sind insbesondere folgende Bewegungsangebote im Freien:
- Aktivitäten im Freien (z. B. Bewegen auf Rollen, Lauf-, Sprung-, Wurf- und andere körperkontaktfreie Spiele sowie Bewegungsformen),
- Fitness- und Krafttraining sowie Workouts, bevorzugt mit dem eigenen Körpergewicht (im Aufwärmprogramm ebenso wie als Zielübung),
- Rückschlagspiele, bevorzugt mit dem eigenen Sportgerät, und ggf. Zielschussspiele,
- Sportspiele unter abgewandelten Regeln oder Technik- bzw. Taktiktraining unter Einhaltung der Hygienevorgaben,
- Varianten kleiner Spiele, die unmittelbaren Körperkontakt vermeiden bzw. unter Einhaltung eines Abstandsgebots möglich sind,
- rhythmisches Bewegen und Tanzen ohne Partner sowie gymnastisches Bewegen, wenn entsprechende Freiflächen verfügbar sind.
Welche Witterungsverhältnisse sind für den Sportunterricht im Freien zumutbar? Eine Entscheidung, ob der Sportunterricht durchgeführt werden kann, trifft die jeweilige Sportlehrkraft in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedingungen. Es gibt keine Festlegungen. Die Grundsätze der Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung sind entsprechend zu beachten. Es schließt sich aus, dass Sportunterricht unter extremen Witterungsbedingungen im Freien stattfinden kann. Die bisherigen Witterungsbedingungen haben die Erteilung des Sportunterrichts im Freien ermöglicht.
Wie lange sollte der Sportunterricht bei Temperaturen um 0 Grad im Freien stattfinden?
Eine verbindliche Regelung ist in der VV-Schulbetrieb nicht getroffen worden. Unter Beachtung der sportgerechten Kleidung der Schüler/innen kann die Unterrichtsstunde im Fach Sport auch bei Temperaturen unter 0 Grad erteilt werden. Im Anschluss an die Bewegung sollen sich die Schüler/innen unter Einhaltung der Hygieneregeln waschen und umkleiden.
Wie sollen sich die Schulleitung, Lehrkräfte und auch Schüler/innen und Eltern verhalten, wenn die Witterungsverhältnisse den Sportunterricht im Freien nicht zulassen?
In diesem Fall ist der Sportunterricht in der Theorie zu erteilen.
- Gremiensitzungen – Eltern- und Schülergespräche – Praxisanleitungen
Soweit die Sitzungen schulischer Gremien nicht aufschiebbar sind und nicht in anderen Formaten (Telefon- oder webbasierte Konferenzformate) organisiert werden können, gewährleisten die Schulleitungen die strikte Einhaltung der Hygieneregeln und der Eindämmungsverordnung bei den Präsenzveranstaltungen. Für die Gespräche mit Eltern und Schüler/innen und im beruflichen Bereich mit den Praxisanleiter/innen und den Partner/innen der Lernortkooperation gilt entsprechendes.
- Schulfahrten bleiben bis zum 28. Februar 2021 verboten
In Anbetracht der Nichtvorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung der Mobilitätsbedingungen wird empfohlen, die Machbarkeit der Schulfahrtenplanung für das 2. Schulhalbjahr 2020/21 einer kritischen Prüfung zu unterziehen und im Zweifelsfall Schulfahrten zu stornieren, wenn dies ohne Stornierungskosten möglich ist. Eine Übernahme von Stornierungskosten durch das Land ist ausgeschlossen, und zwar auch für das Schuljahr 2021/2022